Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ETR-Energietechnik GmbH für Photovoltaikanlagen

Gültig ab 01.01.2024

 

 

 

  1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierter Bestandteil von Vereinbarungen betreffend die Errichtung/Lieferung einer Photovoltaikanlage, bzw. deren Komponenten durch die ETR-Energietechnik GmbH (im Folgenden kurz „ETR“ genannt) für Endkunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sind, sofern in der abgeschlossenen Vereinbarung nicht ausdrücklich hinsichtlich einzelner oder aller Bestimmungen Abweichendes schriftlich vereinbart wird.

  1. Kostenvoranschlag; Vertrag

2.1.          Kostenvoranschläge und Angebote der ETR an Endkunden sind für das ETR nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen.       Mündliche Kostenvoranschläge und/oder Angebote der ETR sind unverbindlich.

2.2.          Der Abschluss eines Vertrags auf Grundlage eines Kostenvoranschlags/Angebots der ETR hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen.

2.3.          Allgemeine Geschäftsbedingungen des Endkunden werden nicht Vertragsinhalt.

2.4.          Eigentums- und Urheberrechte an allen mit der Durchführung des Auftrags zusammenhängenden Unterlagen verbleiben bei der ETR. Diese Unterlagen sind Dritten nicht zugänglich zu machen und auf Verlangen der ETR zurückzustellen. Die ETR ist nicht verpflichtet, die ihr vom Endkunden übergebenen Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

  1. Preise

3.1.          Die Preise der ETR sind unter der Annahme erstellt, dass die allenfalls erforderliche Baustelleninfrastruktur (z.B. Stromanschluss   usw.) durch den Endkunden zur Verfügung gestellt wird und der ETR aus diesem Titel keine zusätzlichen Kosten erwachsen.

3.2.          Mehrkosten auf Grund von durch den Endkunden verursachten Montageverzögerungen sowie durch unvorhersehbare Montageerschwernisse - das sind Erschwernisse, die im Zuge der Erstbesichtigung oder bei Ausführung nicht offenkundig sind - werden gesondert verrechnet. Derartige Mehrkosten werden dem Kunden unverzüglich zur Kenntnis gebracht.

3.3.          Gewerkfremde Tätigkeiten sind in den Preisen nicht enthalten.

3.4.          Der Endkunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, außer wenn sie gerichtlich festgestellt oder schriftlich anerkannt worden sind.

3.5.          Bei Preis- und Kostenerhöhung zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt bei den Materialpreisen eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen. Übersteigen die Preise im Zeitpunkt der Lieferung die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10 %, ist der/die Kunde/in berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir behalten uns das Recht vor, erst dann mit den Bauarbeiten zu beginnen, wenn neben der vorab geleisteten Anzahlung auch die unmittelbar vor Baubeginn vereinbarte weitere 30% ige Anzahlung bei uns am Konto eingegangen sind.

3.6.          Soweit nicht anders vereinbart, ist das Entgelt binnen acht Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug des Endkunden kann die ETR Verzugszinsen bis zu vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen.

3.7.          Lieferung mit 0% Mehrwertsteuer erfolgt nur, wenn Sie als Kunde mit dem Kauf bestätigen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen hierfür erfüllt sind. Wir behalten uns vor, fällige Mehrwertsteuer-Beträge nachzufordern, falls Leistungen nach der neuen Gesetzgebung nicht mit 0% Mehrwertsteuer zu berechnen sind.

  1. Auftragsausführung/Nichterfüllung wegen höherer Gewalt

4.1.          Die Ausführungs- (Liefer-) Frist beginnt mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages zu laufen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Im Falle einer einvernehmlichen Vertragsänderung ist der Ausführungs- (Liefer-) Termin neu festzulegen.

4.2.          Die Terminzusagen der ETR verstehen sich unter der Annahme, dass für das vertragsgegenständliche Auftragsvolumen vollständige              technische Klarheit besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, sind Nachtermine zu vereinbaren.

4.3.          Geringfügige und dem Endkunden zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben der ETR vorbehalten, soweit diese in technischer Hinsicht keine Verschlechterung darstellen.

4.4.          Der Endkunde hat für die Zeit der Leistungsausführung der ETR kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

4.5.          Ist eine Vertragspartei aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen gehindert und kommt sie ihren Verpflichtungen gemäß Punkt 4.7. nach, liegt keine Vertragsverletzung vor und wird die Partei von ihrer Vertragsverpflichtung für den Zeitraum und in dem Umfang, in dem die höhere Gewalt sie hindert, befreit. Im Gegenzug wird auch die andere Vertragspartei im selben Umfang von der mit der verhinderten Leistung in Zusammenhang stehenden Gegenleistungen befreit.

4.6.          Höhere Gewalt sind Umstände, die zumindest eine der Vertragsparteien an der vollständigen Vertragserfüllung hindern und die von keiner der Vertragsparteien zu vertreten sind und deren Vorkommen mit zumutbaren technischen und wirtschaftlichen Mitteln nicht unmittelbar abgestellt werden kann, wie insbesondere Krieg, Unwetter, Arbeitskampfmaßnahmen, Beschädigung von Anlagen zur Erzeugung, Übertragung oder Verteilung elektrischer Energie, Beschädigung der Verbrauchsanlagen, behördliche Verfügungen und gesetzliche Anordnungen.

4.7.          Sobald eine Vertragspartei von einem Umstand höherer Gewalt Kenntnis erlangt, hat sie die andere Partei davon unverzüglich zu informieren und eine rechtlich unverbindliche Einschätzung des Ausmaßes und der erwarteten Dauer der Leistungsverhinderung abzugeben. Die an der Leistungserfüllung gehinderte Partei ist verpflichtet, alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen der höheren Gewalt zu minimieren. Sie wird die andere Partei in angemessenem Umfang laufend über den aktuellen Stand der leistungsverhindernden Umstände und die sich daraus ergebenden Leistungsverhinderungen informieren.

  1. Eigentumsvorbehalt

5.1.          Die gelieferte Werksleistung (Kaufgegenstand) bleibt bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der ETR.

5.2.          Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung der Werksleistung (des Kaufgegenstandes) ohne schriftliche Zustimmung durch die ETR unzulässig. Der Endkunde ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Werksleistung (den Kaufgegenstand) in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort von der ETR ausführen zu lassen.

5.3.          Für den Fall der Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Werksleistung (Kaufgegenstandes) verpflichtet sich der Endkunde, die ETR unverzüglich zu verständigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

5.4.          Die ETR ist berechtigt die Werksleistung (den Kaufgegenstand) auf geeignete Weise für jedermann leicht ersichtlich als sein Eigentum kenntlich zu machen.

  1. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)

6.1.          Der Endkunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten das Verursachen von Schäden

  1. a) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht offenkundig erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler, sowie
  2. b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich ist.

6.2.          Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

  1. Gewährleistung/Schadenersatz

7.1.          Sämtliche Hartungs.- & Gewährleistungsansprüche gelten ab Tag der Fertigstellung sowie Übergabe der Anlage an den Kunden, sofern die Angebotssumme zur Gänze entrichtet wurde. Bei nicht vollständiger Bezahlung der Angebotssumme wird keine Haftung bzw. Gewährleistung seitens der ETR übernommen. Es wird darauf hingewiesen, dass ab Beginn der Montage bis hin zur Fertigstellung und vollständigen Bezahlung bei Sturm, Feuer oder Naturgewalten keine Haftung für etwaige Schäden von Seiten der    ETR übernommen wird. Es wäre daher von Seiten des Auftraggebers zweckmäßig, mit Beginn der Arbeiten für eine entsprechende Versicherung zu sorgen.

7.2.          Die ETR haftet gegenüber dem Endkunden jedenfalls für durch sie selbst oder durch ihr zurechenbare Personen zugefügte Personenschäden. Für Sachschäden haftet die ETR nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz.

7.3.          Es werden alle Ansprüche, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen, einschließlich Ansprüche aus vertraglichem Verschulden, sowie Schadenersatzansprüche wegen Schlechtleistung, Minderleistung, den Mangel an der Sache selbst, Mangelschäden oder Mangelfolgeschäden, sowie Schadenersatzansprüche gemäߧ 933a AGB.

7.4.          Jedes Photovoltaik-Modul der verbauten Serien, wird nach strengsten Verarbeitungsrichtlinien und Qualitätsnormen hergestellt und auf seine Funktions- und Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Endkontrolle überprüft. Daher übernimmt der jeweilige Erzeuger für das PV-Modul die nachstehende Produkt- sowie Leistungsgarantie. Ansprüche aus diesen Garantien stehen ausschließlich dem jeweiligen Kunden von ETR zu und sind nicht übertragbar.

  1. Produktgarantie; Leistungsgarantie

8.1.          Auf alle Modulkomponenten und deren Verarbeitung gewährt der jeweilige Erzeuger eine Garantie laut beiliegendem Datenblatt, beginnend mit der Ablieferung an den Fachhändler, hinsichtlich des Auftretens von erheblichen Material- bzw. Verarbeitungsmängeln. Für den Fall, dass das PV-Modul innerhalb der genannten Garantiefrist einen erheblichen Material- oder Verarbeitungsmangel aufweist, wird der Vorlieferant (Erzeuger) diesen Mangel nach seiner Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder in sonstiger Weise ausgleichen. Der Fachhändler hat den Materialmangel durch eine anerkannte Materialprüfung zu beweisen. Optische Beeinträchtigungen stellen in keinem Fall einen erheblichen Materialmangel dar.

8.2.          Weitergehende Ansprüche, als der vorstehend genannte, insbesondere der Ersatz von Kosten wie   z.B. Transportkosten, Kosten der Materialprüfung, Kosten für Demontage und Montage sowie bauseitige Untersuchung oder andere indirekte Kosten oder Schadenersatz sind ausgeschlossen. Durch die Ersatzlieferung verlängert sich die Garantie nicht.

8.3.          Für die verwendeten Module wird eine Modulleistung lt. beigefügtem Datenblatt ab Lieferung mit linearer Abnahme garantiert. Sollte das PV-Modul die vorstehend garantierten Mindestleistungen innerhalb der jeweiligen Garantiefrist ausweislich einer entsprechenden beizubringenden und vom Modulerzeuger anerkannten Leistungsüberprüfung nicht erreichen, wird der Erzeuger diesen Leistungsabfall nach seiner Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder in sonstiger Weise ausgleichen.                                    Die Leistungsüberprüfung muss dabei unter STC (Standard Test Conditions: Zelltemperatur 25oC, Strahlungsleistung 1000 W/m2, Spektrum AM 1,5) erfolgen. Weitergehende Ansprüche auf Ersatz von Kosten wie z. B. anfallende Transportkosten, Kosten der Leistungsüberprüfung, Kosten für Demontage und Montage sowie für bauseitge Untersuchung oder andere indirekte Kosten oder Schadensersatz sind ausgeschlossen. Durch die Ersatzlieferung verlängert sich die Garantie nicht.

8.4.          Garantieansprüche aus Produkt- und/oder Leistungsgarantie müssen innerhalb der Garantiefrist unverzüglich nach Bekanntwerden der anspruchsbegründenden Tatsachen in schriftlicher Form (zusammen mit der entsprechenden Rechnungskopie) bei der nachstehenden Kontaktadresse angemeldet werden:

ETR Energietechnik GmbH, A – 8082 Kirchbach-Zerlach

Telefon: +43 (0)664 5181069 Mail: office@etr-energietechnik.at

 

8.5.          Nicht von der vorstehenden Produkt- bzw. Leistungsgarantie erfasst sind Leistungsreduzierungen sowie erhebliche Material- und Verarbeitungsmängel, die auf unsachgemäßen Transport, Handhabung, Bedienung, Anschluss, Wartung oder auf Fremdeinwirkung zurückzuführen sind. Nicht erfasst sind auch Leistungsreduzierungen bzw. erhebliche Material- und Verarbeitungsmängel infolge: Glasbruch durch äußere Krafteinwirkung sowie durch Vandalismus oder Diebstahl. Nutzung der PV-Module auf beweglichen Objekten wie z. B. Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge. Naturgewalten wie z. B. Erdbeben, Taifune, Wirbelstürme, Vulkanausbrüche, Überschwemmungen, direkter oder indirekter Blitzschlag, Schneelasten, Lawinen, Erdrutsch oder andere unvorhersehbare Umstände.

  1. Sonstiges

Es wird der ETR-Energietechnik GmbH das Recht auf Nutzung von diversen Bildmaterial für Werbezwecke der Anlage eingeräumt.

  1. Rücktrittsrechte für Konsumenten

10.1.        Endkunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sind, die ihre Vertragserklärung nicht in den Räumlichkeiten der ETR bzw. auf einer Messe oder im Wege der Fernkommunikation (Post, Fax, Internet, Telefon)  abgegeben und die Geschäftsbeziehung nicht selbst angebahnt haben, sind berechtigt, nach Vertragsabschluss binnen 14 Tagen schriftlich vom Vertrag zurücktreten.

10.2.        Für Endkunden, die den Liefervertrag an eine Förderzusage binden, gilt der im Liefervertrag vereinbarte Zeitraum (Datum) für die

Vertragsbindung. Die ETR haftet gegenüber dem Endkunden nicht für die nicht erhaltenen Förderungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangene Gewinne. Der Endkunde hat das Recht, nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes für den Erhalt der Förderzusage, in schriftlicher Form vom Vertrag zurückzutreten. Nimmt der Endkunde das Rücktrittsrecht in Anspruch werden Planungskosten in der Höhe von mind. 10% der Nettovertragssumme zuzüglich. 20% MwSt. dem Kunden in Rechnung gestellt.

 

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

11.1.        Es gilt österreichisches Recht.

11.2.        Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten entscheidet das sachlich zuständige Gericht in Graz, bei einem Verbraucher

im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes jedoch nur dann, wenn sich sein gewöhnlicher Aufenthaltsort oder der Ort der Beschäftigung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder zum Zeitpunkt der Klages-Einbringung in diesem Sprengel befindet, andernfalls gilt der gesetzlich vorgesehene Gerichtsstand.

 

11.3.        Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten jene gesetzlichen Bestimmungen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn

der unwirksamen Bedingungen am nächsten kommen.